Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen
Ich lese jetzt hier schon zum 2. Mal eine Anfrage mit der Bitte um steuerliche Hilfe.
Passt bitte auf und lest euch
§ 5 StBerG (Steuerberatungsgesetz) durch. Danach ist die Steuerberatung, die Erstellung der Steuererklärung und auch lediglich die Hilfe dabei den hierfür ausgebildeten Berufsgruppen vorbehalten. Die Hilfe durch alle anderen "netten Freunde und Nachbarn" - auch wenn dieser z.B. als Finanzbeamter vom Fach ist - ist strafbar.
In § 6 StBerG stehen die Ausnahmen, die in Teilen auch die Buchführung betreffen. Es macht Sinn, sich hierzu genau zu erkundigen, was erlaubt ist und was nicht