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Rechtshilfe zwecks Unterhaltszahlung (21435 )

******een Frau
1.982 Beiträge
Themenersteller 
Rechtshilfe zwecks Unterhaltszahlung (21435 )
Hallo Ihr Lieben.
Ich habe eine etwas außergewöhnliche Frage.

Vorab kurze Info:

Ich bin geschieden, meine Kinder (4) im Alter von 19,16,14 & 10 leben alle bei meinem Ex-Mann.
Dieser hat nun 2010 wieder geheiratet. Mein Gehalt würde sich evtl. verdoppeln.
Nun meine Frage.

Bin ich dann dazu verpflichtet an ihn Unterhalt zu zahlen ?
Bisher konnte ich dies nicht aufgrund geringen Verdienst.

Vielleicht ist ja jemand in der Gruppe der sich damit auskennt.

Danke schön schon mal vorab und ich hoffe die Frage ist hier nicht fehl am Platz.

Lg Casualeen
Beauty's favourite @Argunar (2013)
******ool Frau
31.183 Beiträge
Imho
geht die Unterhaltspflicht an ihn - so er nicht arbeitsfähig ist und ein eigenes Einkommen hat an seine neue Ehefrau über.

Unterhaltspflichtig wärst du lediglich gegenüber Euren gemeinsamen Kindern sofern diese bei ihm leben.


Wann entfällt der nacheheliche Unterhalt


In Betracht kommen vor allem folgende Fälle:

1. Der Ex-Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob er genug verdient, um davon zu leben, sondern darauf, ob er genug verdient, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Beispiel: Der Ehemann verdient netto 3.000,- Euro, die Ehefrau netto 1.250,- Euro. Die Ehefrau könnte von diesem Verdienst zwar leben, sie hat aber trotzdem noch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann i.H.v. 750,- Euro. Erst, wenn sie auch noch diese 750,- Euro verdient (insgesamt also 2.000,- Euro), erlischt der Unterhaltsanspruch.

2. Der Ex-Ehegatte könnte genug verdienen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit aufnehmen würde.

Näheres zur Erwerbspflicht lesen Sie hier .

3. Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte heiratet erneut, § 1586 Abs. 1 BGB.

Mitunter lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, heiratet aber nicht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Besteht eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, so kommt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht (siehe unten Punkt 5).

4. kurze Ehedauer, § 1579 Nr. 1 BGB.

Bei Ehen, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben, ist ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht gegeben.

Ausnahmsweise kann auch bei einer Ehedauer von maximal drei Jahren noch von einer kurzen Ehe gesprochen werden, wenn die Eheleute schon längere Zeit getrennt leben bzw. keine gemeinsame wirtschaftliche Lebensplanung vorlag. Als Ehedauer zählt die Zeit von der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung. Beispiel: Wenn die Eheleute sich nach 18 Monaten trennen, das Trennungsjahr abwarten und dann die Scheidung einreichen, dann betrug die Ehedauer insg. 30 Monate, die Ehe ist also nicht mehr "kurz".

Ausnahmen vom Unterhaltsausschluss bei kurzer Ehedauer: es sind gemeinsame Kinder vorhanden, die beim Unterhaltsberechtigten leben, der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte wegen der Ehe seinen Beruf oder seine Ausbildung aufgegeben.

http://www.scheidung-online. … helicher-unterhalt/index.php
******ung Mann
6.415 Beiträge
Da
du die Kinder erwähnst, gehe ich davon aus, das du neben dem von bjutifool bereits angeführtem Unterhalt auch den Kindesunterhalt meinst?

Wenn ja - Kindesunterhalt ist dann natürlich zu bezahlen
Die Höhe richtet sich nach dem Verdienst
Wenn da kein Ausschlusskriterium besteht (z.b. Adoption) dann musst du dann zahlen, ja
Die neue Ehe allein ist aber kein Ausschlusskriterium

Solltest du nur den Unterhalt für den Ex-Ehegatten gemeint haben, dann solltest du da tatsächlich "raus" sein
**********reams Paar
21 Beiträge
Düsseldorfer Tabelle
Für den Kindesunterhalt gibt es die Düsseldorfer Tabelle. Dort steht wieviel Unterhalt jedem Kind in welcher Altersgruppe zu zahlen ist. Das richtet sich nach deinem Nettoverdienst. Es gibt aber eine Pfändungsfreigrenze von ca. 1050-1100€. Das Geld muss dir zum Leben erhalten bleiben.
********terS Paar
1.891 Beiträge
Es geht ja um den Unterhalt an ihren Mann....

Der Unterhalt für den Nachwuchs ist gut und klar gesetzlich geregelt.
******een Frau
1.982 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank für eure Hilfe.
Ich habe viel mitgenommen und bin zu dem Entschluss gekommen einen Anwalt hinzu zu ziehen. Da leider noch andere Faktoren mit wirken.

Der Thread darf gerne geschlossen werden und ich bedanke mich nochmal bei allen für ihre Hilfe und ihren Rat.
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein guter Anhaltspunkt mit dem man arbeiten kann und der eine Richtlinie ist.
Alles andere überlasse ich einem Anwalt *g*

Lg Casualeen
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